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Online-Nachricht - Freitag, 22.02.2013

Einkommensteuer | Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages möglich (FG)

Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann (entgegen Tz. 6 des in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (s. NWB PAAAD-21536, Tz. 6).
Sachverhalt: Der Kläger machte 2008 einen Investitionsabzugsbetrag i.H. von 110.000 € geltend. Geplant war die Anschaffung eines Photovoltaik-Kraftwerks, das im Rahmen eines (gesonderten) neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte. Er legte eine verbindliche Bestellung vor. Mit der Steuererklärung 2009 machte er einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 90.000 € durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrages geltend. Das Finanzamt lehnte die Aufstockung unter Hinweis auf Tz. 6 des o.g. BMF-Schreibens ab; ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Dass der Kläger bereits im Vorjahr für das geplante Kraftwerk einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 € in Anspruch genommen hatte, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den, 40% der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden, (absoluten) Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages von 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG) nicht entgegen.

  • Systematisch hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren können und müssen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen VZ gebildet werden darf.

  • Es gibt auch rechtssystematisch keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in welcher Höhe („bis zu 40%“) er einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm anderseits zu verbieten, diesen Abzugsbetrag auf den Investitionszeitraum zu verteilen.

  • Zudem war es bei der Vorgängervorschrift möglich, die Rücklagenbildung beliebig über den Ansparzeitraum zu verteilen. Der Gesetzgeber hätte daher zumindest in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/4841, S. 51) die Frage der Beschränkung auf einen VZ ausdrücklich erwähnt, zumal dort die Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage im Einzelnen dargelegt werden.

  • Gesetzeszweck der Neufassung war es, auch kleine und mittlere Betriebe von der - Unternehmenssteuerreform profitieren zu lassen sowie ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung zu fördern und ihre Investitionskraft zu stärken. Dieser auch vom Senat hinzunehmende Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitionsabzugsbetrages über mehrere Jahre zuzulassen.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze
 

Fundstelle(n):
IAAAF-45482