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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Gesetzgebung | Bundestag berät über JStG 2013 "light" (hib)

Nachdem die Länder dem Jahressteuergesetz 2013 am erneut die Zustimmung verweigert haben, hat die Bundesregierung nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (kurz: AmtshilfeRLUmsG) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 17/12375).

Hintergrund: Mit dem Entwurf, der auch als JStG 2013 „light“ bezeichnet wird, soll im Wesentlichen das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Er enthält aber auch einige (wenige) Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013. Im Entwurf des AmtshilfeRLUmsG nicht mehr enthalten sind u.a. die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen oder die Regelungen zu den freiwilligen Diensten. Auch von der Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen und von Modifikationen bei der erbschaftsteuerlichen Cash-GmbH ist in dem neuen Entwurf nicht die Rede.

EU-Amtshilferichtlinie: Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können, soll die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsländer verbessert werden. So wird es in Zukunft Amtshilfe bei allen Steuern geben, während sie bisher auf Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen beschränkt war. Die Mitgliedstaaten richten zentrale Verbindungsbüros als Kontaktstelle ein. Außerdem werden verbindliche Übermittlungsfristen eingeführt.
Europäische Vorgaben: Neben der EU-Amtshilferichtlinie müssen zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommissionen mit dem Gesetzentwurf auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Rechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden, erläutern die Koalitionsfraktionen. Bei der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie geht es darum, Doppelbesteuerungen von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften zu vermeiden.
Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Ein weiterer Teil des Gesetzes betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Damit soll eine Maßnahme des Regierungsprogrammes Elektromobilität umgesetzt werden. Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt, schreiben die Fraktionen. Bisher ist ein Prozent des Listenpreises Grundlage der Bewertung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs. Diese Ein-Prozent-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden. Maximal möglich ist eine Reduzierung des Listenpreises um 10.000 Euro. Für nach dem angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 Euro reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Veränderungen sind auch bei dem mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossenen automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014 vorgesehen. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und abzuführen. Die Bürger können allerdings der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch Abgabe eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingegangen sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31. August eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen. Hintergrund der Änderung ist eine mögliche Überlastung des Bundeszentralamtes für Steuern: „Da sich die Anfragen der Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf alle 80 Millionen Bürger beziehen, ist der Umfang der eingehenden Sperrvermerke kaum kalkulierbar“, schreiben CDU/CSU und FDP-Fraktion in dem Entwurf. Auch für Abfragen bei Auszahlungen von Versicherungsverträgen muss der Sperrvermerk zwei Monate vor dem Auszahlungstermin abgegeben werden.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 082
Hinweis: Der Gesetzentwurf steht am auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Die abschließende Beratung soll dort bereits in der 9. Kalenderwoche stattfinden. Der Bundesrat müsste dem Gesetz dann aber noch zustimmen. In der aktuellen Ausgabe der NWB Heft 9/2013 finden Sie hierzu einen Beitrag von Professor Dr. Frank Hechtner.
 

 

Fundstelle(n):
IAAAF-45469