Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Verfahrensrecht | Finanzamt kann Überweisung nicht vom Kreditinstitut zurückfordern (BFH)

Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, bei dem X mehrere Giro- und Darlehenskonten unterhielt. Im Besteuerungsverfahren gab X ein bei der Klägerin geführtes Konto als Erstattungskonto an. Die Kontonummer änderte die Bank später aus technischen Gründen. 2007 teilte die Bank X die neue Kontonummer mit. Am gleichen Tag kündigte sie das gesamte Kreditverhältnis und fasste sämtliche Konten unter einer Kontonummer zusammen. 2008 überwies das Finanzamt auf dieses Konto eine Umsatzsteuererstattung i.H. von ca. 175.000 EUR. Die Rücküberweisung des zu Unrecht erstatteten Betrages lehnte die Bank ab und berief sich auf "ein Pfandrecht an dem ...Betrag" aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das Finanzamt hat gegen die Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Bank ist nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO.

  • Leistungsempfänger ist derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre Verpflichtung erfüllen will. Mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto will das Finanzamt nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. 

  • Das Kreditinstitut ist auch dann nicht Leistungsempfänger, wenn es das Konto vor der Überweisung gekündigt hat, die Überweisung gleichwohl auf dem intern weitergeführten Konto verbucht.  

  • Wie die Bank mit dem Überweisungsbetrag nach Entgegennahme weiterverfahren ist, ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt und der Bank ohne Bedeutung.

Quelle: BFH online
Anmerkung: Für die Frage, ob die Bank ihre nachvertraglichen Pflichten aus dem Girovertrag mit der vorgenommenen Verbuchung erfüllt oder verletzt hat, ist nach Ansicht des BFH alleine das Verhältnis zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen entscheidend. Die ohne Rechtsgrund ausgezahlte Umsatzsteuer-Erstattung könne das Finanzamt nur vom Steuerpflichtigen zurückfordern. Es liege auf der Hand, dass die Rückabwicklung der Zahlung im Fall des Wegfalls des Rechtsgrundes nur zwischen den Beteiligten des ursprünglichen Leistungsverhältnisses zu vollziehen sei, so der BFH.
 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-45465