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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Umsatzsteuer | Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall (BFH)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts kam nach Eröffnung eines Insolvenzverfahresn das umsatzsteuerrechtliche Unternehmen aus mehreren Unternehmensteilen bestehen. Zu unterscheiden sind der vorinsolvenzrechtliche Unternehmensteil, gegen den Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind (§§ 174 ff. InsO), der die Insolvenzmasse betreffende Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu machen sind, sowie ggf. das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen, bei dem Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner persönlich ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden können (siehe hierzu NWB KAAAA-88776 und v. - NWB VAAAD-97977).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten Umsatzsteuer muss immer die entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergeben. Hieraus folgt zugleich, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden kann.

  • Die Befugnis, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu erklären, steht ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf ihn übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). 

  • Ein durch den Insolvenzverwalter erklärter Verzicht erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen und damit auch auf den Unternehmensteil, dessen Umsätze der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung selbst zu versteuern hat.

Quelle: BFH online
Anmerkung: Optiert der Insolvenzverwalter eines Kleinunternehmers für die Regelbesteuerung, ist der Insolvenzschuldner folglich innerhalb der fünfjährigen Bindung an die nicht von ihm ausgesprochene und beeinflussbare Option nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG für die außerhalb des Insolvenzverfahrens ausgeübte Unternehmertätigkeit gebunden. Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter durch die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-45463