Zwangsvollstreckung | Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung (Justiz NRW)
Wer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829 ZPO oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 1 ZPO beantragen will, muss dies ab dem 1. März mit Hilfe eines neuen Formulars tun. Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom werden drei neue Antragsformulare verbindlich eingeführt. Die bisherigen Vordrucke können dann nicht mehr genutzt werden. Darauf weist das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hin.
Die neuen Formulare sind einheitlich aufgebaut und sollen so die Bearbeitung sowohl für die Antragsteller als auch für die Vollstreckungsgerichte erleichtern. Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind gegenüber einigen bisher erhältlichen Formularen umfangreicher, weil sie als verbindliche Formulare mehr Fallkonstellationen berücksichtigen müssen. Die Bereiche, die der Antragsteller ausfüllen muss, sind jedoch gleich geblieben, sodass sich kein größerer Aufwand beim Ausfüllen ergibt.
Geändert hat sich u.a., dass künftig beantragt wird, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Der Beschlussentwurf ist daher künftig zwingender Bestandteil des Antrags. Damit wurde gesetzlich vorgeschrieben, was in der Praxis bereits seit vielen Jahren üblich ist. Dem Gericht steht es selbstverständlich frei, sich des Entwurfs des Beschlusses zu bedienen oder einen selbst konzipierten Beschluss zu erlassen.
Die Formulare können entweder im Handel gekauft oder aber online aufgerufen werden. Die Online-Version kann blanko ausgedruckt und dann manuell ausgefüllt werden oder aber online ausgefüllt und danach ausgedruckt werden. Die Anträge sind, wie bisher auch, in Papierform mit den erforderlichen Vollstreckungsunterlagen an das Vollstreckungsgericht zu übersenden.
Im Einzelnen handelt es sich bei den neuen Formularen um folgende Nummern: ZP 51, ZP 311 und ZP 313. Aufgrund der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurden außerdem das Formular zur Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin bzw. eines Gerichtsvollziehers (GV 6) überarbeitet. Dieses ist jedoch noch nicht verbindlich.
Quelle: Justizministerium NRW, Pressemitteilung v.
Hinweis: Die Formulare finden Sie u.a. auf den Internetseiten des Justizministeriums.
Fundstelle(n):
PAAAF-45458