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Online-Nachricht - Montag, 11.02.2013

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (FG)

Der 5. Senat des Finanzgerichts München legt die geänderte Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für einen Zivilprozess dahingehend aus, dass - entsprechend zum Prozesskostenhilfeverfahren - im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen muss ().

  Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung; § 33 Abs. 1 EStG). Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG erwachsen ( NWB IAAAD-86750).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Unausweichlich sind Zivilprozesskosten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Aufwendungen abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Der Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass – entsprechend zum Prozesskostenhilfeverfahren – im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen muss; bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Anmerkung: Im Streitfall bestritt die Klägerin nach der Ehescheidung die Wirksamkeit eines – den Vorsorgungsausgleich ausschließenden und die Nutzung der ehelichen Wohnung dem Ehemann zuweisenden – Ehevertrags und setzt sie sich gerichtlich gegen die von ihrem ehemaligen Mann veranlasste Zwangsräumung der Wohnung zur Wehr. Die Kosten bezüglich der Wohnungsräumung sah das Finanzgericht als außergewöhnliche Belastungen an. Sie seien untrennbar mit der im Entstehungszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen bzw. zuletzt noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Hauptsacheentscheidung verbunden und teilten deren Schicksal.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
QAAAF-45423