Kaufrecht | Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und dies nur unzureichend gelungen ist ().
Sachverhalt: Der Kläger bestellte im November 2009 bei der beklagten BMW-Vertragshändlerin einen Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei. Seine Klage auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Freistellung der zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie auf Ersatz von Sachverständigenkosten wurde in zweiter Instanz abgewiesen: Angesichts seines Nachbesserungsverlangens habe ich der Kläger nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen können. Dem folgte der BGH nicht
Hierzu führten die Richter das BGH weiter aus: Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
IAAAF-45404