Einkommensteuer | Kosten eines Scheidungsverfahrens als agB (FG)
Bei einer Scheidung sind nur die unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten als zwangsläufig anzusehen und daher als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig ().
Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung; § 33 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung Kosten seines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt wies den Kläger schriftlich darauf hin, dass nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses abzugsfähig seien. Daraufhin wurden Aufwendungen anhand der beigefügten Rechnungen geschätzt. Das Finanzamt berücksichtigte in dem Zusammenhang belegte Scheidungskosten und Prozesskostenvorschüsse, nicht jedoch Aufwendungen für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs. Der Kläger begehrt mit seiner Klage weiterhin den vollen Abzug der ihm entstandenen Kosten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das FA hat zu Recht nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Entsprechend sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei Aufwendungen anlässlich einer Scheidung nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten - Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich - als zwangsläufig anzusehen. Kosten für Scheidungsfolgesachen wie die Regelung
vermögensrechtlicher Fragen,
des Ehegatten- /Kindesunterhalts sowie
des Umgangs- und Sorgerechts
stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Der Abzug scheitert an der Zwangsläufigkeit, weil sich die Ehegatten in diesen Punkten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts einigen können.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-45394