Sozialrecht | Armbruch während Raucherpause kein Arbeitsunfall (SG)
Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung ().
Sachverhalt: Die damals 46 jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Hierzu führte das Sozialgericht weiter aus: Der Weg von und zur Raucherpause ist nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es ist die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen geht oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht nicht. Das Rauchen ist insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken sind u.a. notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handelt es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb ist zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung v.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
Verschlucken von Speiseeis: Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Heimweg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sind grds. auch der Weg von und zur Arbeit versichert. Eis wird jedoch allein zum Genuss verzehrt. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes (vgl. ).
Einkauf von Lebensmitteln in der Mittagspause: Der Fußweg in der Mittagspause zwecks Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr im Beschäftigungsbetrieb steht in innerem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine Angestellte, die sich auf dem Rückweg vom Einkaufen das Knie brach, war unfallversichert ().
Fundstelle(n):
JAAAF-45392