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Online-Nachricht - Freitag, 01.02.2013

Einkommensteuer | Kosten für Straf-/Disziplinarverfahren als außergewöhnliche Belastung (FG)

Wird der Steuerpflichtige im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen, scheidet ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus. Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des BFH zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen führt zu keinem anderen Ergebnis (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Mit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und entscheiden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig von dessen Gegenstand – bei der Einkommensteuer grds. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (BFH, Urteil v. 12.5.201 - NWB IAAAD-86750).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Straf- und ein Disziplinarverfahren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger war in den Streitjahren als Professor an einer Fachhochschule tätig. Er hatte u.a. im Zusammenhang mit der Beantragung von Strukturhilfemitteln des Landes Straftaten (Betrug und Subventionsbetrug) begangen. Hierfür wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Des Weiteren kürzte das Verwaltungsgericht in einem Disziplinarverfahren die Dienstbezüge des Klägers.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die streitigen Aufwendungen des Klägers sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der Kläger ist wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden. Die Entscheidung, eine Straftat zu begehen, führt dazu, dass das realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass der Steuerpflichtige sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können (vgl. NWB UAAAD-99768). Aus eben diesen Gründen scheidet auch die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers in Bezug auf das Disziplinarverfahren aus. Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des BFH zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ( NWB IAAAD-86750) führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

Anmerkung: Auch ein Abzug als Werbungskosten kam im Streitfall nicht in Betracht. Strafbare Handlungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, könnten zwar grds. Werbungskosten sein. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setze jedoch voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Im Streitfall fehle es an einem für den Werbungskostenabzug notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit einerseits und der Tat anderseits. Der Kläger habe (unter anderem) seine Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt und durch sein Verhalten (jedenfalls) Dritte bereichert. Es gehörte zweifelsohne nicht zu seinen Pflichten, unter anderem durch Erteilung von Scheinrechnungen und unzutreffende Angaben in Förderanträgen dritten Personen bzw. Gesellschaften Fördermittel oder aus Fördermitteln finanzierte Wirtschaftsgüter zu verschaffen. Es gab auch keine durch die Einkünfteerzielung veranlasste Notwendigkeit, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen und auf strafbare Weise zu beschaffen, so das Finanzgericht.
Quelle: FG Münster online
Hinweise: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Sie erscheine wegen der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastungen und mit Blick auf das gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. NWB UAAAD-99768 laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. NWB AAAAE-09946) geboten. In der NWB Datenbank finden Sie hierzu unter der DokID: NWB AAAAE-09946 bereits einen entsprechenden Mustereinspruch. Den Text der Entscheidung des FG Münster finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
WAAAF-45366