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Online-Nachricht - Freitag, 01.02.2013

Einkommensteuer | Zur Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Eheleuten (FG)

Eine Umwandlung (Novation) der Pachtverbindlichkeiten in ein Darlehen kann grds. nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, er also nicht zahlungsunfähig war ().

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Hotel-Pachtvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann steuerlich anzuerkennen ist. Die Klägerin hatte den vereinbarten Pachtzins in den Streitjahren nicht mehr vollständig auf das Konto ihres Ehemannes überwiesen. In den Streitjahren blieben insgesamt knapp 340.000 € (zunächst) offen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Vertragsdurchführung hält hier einem Fremdvergleich nicht stand. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einer behaupteten Umwandlung der Pachtverbindlichkeiten in Darlehen. Eine Zahlung bzw. ein Geldabfluss kann zwar auch durch eine Schuldumschaffung (Novation) bewirkt werden. Von einem Abfluss der Altforderung kann in derartigen Fällen allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers darstellt, also auf seinem freien Entschluss beruht. Entscheidend ist dabei, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Pachtzahlungen jeweils bis an die Grenze des ihr Möglichen geleistet hat, lagen die o.g. Voraussetzungen einer Schuldumwandlung im Streitfall gerade nicht vor. Die behauptete „Umwandlung“ in ein Darlehen lag insbesondere im Interesse der Klägerin als Schuldnerin der Pachtzahlungen und nicht im überwiegenden Interesse ihres Ehemannes als Verpächter.

Anmerkung: Die Nichtanerkennung des Pachtvertrages hatte im Streitfall zur Folge, dass die Pachtzahlungen in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt bleiben. Sie konnten insbesondere auch nicht insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, wie sie tatsächlich bezahlt wurden. Die Pachtzahlungen seien umfassend dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzurechnen. Einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip sah das Finanzgericht hierin nicht.

Quelle: FG Köln online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
IAAAF-45362