Einkommensteuer | Ertragsanteilsbesteuerung bei Überschussbeteiligungen (OFD)
Die OFD Münster hat zur Beurteilung von Leistungsmitteilungen von Lebensversicherungsgesellschaften Stellung genommen und klargestellt, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet ( akt. Kurzinfo ESt 9/2007).
Hierzu führt die OFD weiter aus: Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder waren mehrheitlich der Auffassung, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Zwischenzeitlich hat auch der BFH entschieden, dass der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten sind (hat NWB YAAAE-24991). Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V. mit 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht. Soweit im Hinblick auf dieses Verfahren Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht wurden, ist die Bearbeitung der betroffenen Fälle wieder aufzunehmen.
Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB ZAAAE-28105.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-45352