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Online-Nachricht - Freitag, 18.01.2013

Einkommensteuer | Abzug der Eigenbelastung bei Krankheitskosten (OFD)

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten "aus Zweckmäßigkeitsgründen" ruhend gestellt werden können ( akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 - aktualisiert am ).

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es gehen derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.
Hierzu führt die OFD u.a. aus: Die Einspruchsverfahren, die sich zur Begründung auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren Az. 4 K 1970/10 bezogen, konnten zunächst aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Das Finanzgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. VI B 150/12 anhängig (s. NWB HAAAE-18122). Auch das FG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12) erhoben (s. NWB LAAAE-22340). Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne des § 363 Abs. 2 AO liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Einspruchsverfahren (weiterhin) nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Hinweis: Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig: Sächsisches Finanzgericht 1 K 764/11 und 1 K 781/11 und FG Baden-Württemberg 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11. Den Text der am aktualisierten Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB OAAAE-27303. Die inhaltsgleiche Verfügung der OFD Münster finden Sie unter der DokID: NWB OAAAE-27303.
Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
KAAAF-45289