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Online-Nachricht - Dienstag, 15.01.2013

Einkommensteuer | Entfernungspauschale - offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke (FG)

Führt die kürzeste, 25 km lange Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit an der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist, so ist eine um drei Kilometer längere Strecke, die den beschränkten Bahnübergang umgeht, offensichtlich verkehrsgünstiger ().


Hintergrund: Für die Bestimmung der Entfernung im Rahmen der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger gab im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine längere als die kürzeste Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte an. Diese sei als offensichtlich verkehrsgünstigere anzuerkennen, da die kürzere Fahrtroute u.a. über einen beschrankten Bahnübergang führe, bei dem der vorrangige Zugverkehr regelmäßig Wartezeiten verursache. Die u.a. auf Anerkennung der längeren Wegstrecke gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn beispielsweise eine Zeitersparnis erzielt wird. Konkrete zeitliche Vorgaben müssen nicht erfüllt sein. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn sich dies aus Besonderheiten der im Rahmen der kürzesten Straßenverbindung bestehenden Streckenführung ergibt.

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger gewählte längere Streckenführung nicht als verkehrsgünstiger anzusehen. Denn neben der kürzesten Verbindung und dem vom Kläger gewählten Weg gibt es noch einen dritten, der zum einen den Bahnübergang umgeht und zum anderen nicht durch die Innenstadt führt. Diese Route ist zwar nach den Umständen des Einzelfalls die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke, der Berechnung der Entfernungspauschale jedoch nicht zugrunde zu legen, da der Kläger diese Straßenverbindung nicht regelmäßig genutzt hat.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
PAAAF-45270