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Online-Nachricht - Montag, 14.01.2013

Zwangsvollstreckung | Start des Kontenabrufverfahrens für Gerichtsvollzieher (BZSt)

Gerichtsvollzieher sind seit dem berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Voraussetzung für die Teilnahme am Kontenabrufverfahren ist eine Registrierung beim BZSt.

Danach ist ein Kontenabrufersuchen an das BZSt unter anderem dann zulässig, wenn 

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder

  • bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Gesetzliche Grundlagen hierfür sind § 93 Abs. 8 Satz 2 AO i.V. mit § 93b Abs. 1 AO und § 802 l Abs. 1 ZPO.
Weitere Informationen zum Kontenabrufverfahren finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.
Quelle: BZSt online 
 

Fundstelle(n):
UAAAF-45264