Einkommensteuer | Neuaufnahme von Gesellschaftern in eine bestehende GbR (FG)
Eine Vereinbarung, nach der der
übertragende Gesellschafter eine gewisse Zeit einen (unbestimmten) höheren
Gewinnanteil erhalten soll, ist so zu würdigen, dass auf einen Kaufpreis für
die Übertragung der stillen Reserven verzichtet wird und der Übertragende im
Ausgleich dafür höhere Gewinnanteile erhalten soll. Eine steuerbegünstigte
Mitunternehmeranteils-Veräußerung ist in diesen Fällen nicht gegeben
(; Revision anhängig).
Hintergrund: Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob im Streitfall eine nach §§ 16, 18, 34 EStG steuerbegünstigte Mitunternehmeranteils-Veräußerung vorliegt. Bis zum VZ 2001 konnte die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmersanteils grds. ebenfalls steuerbegünstigt erfolgen.
Sachverhalt: Ein Gesellschafter einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis (GbR) übertrug in den Streitjahren (1993 bis 1996) verschiedenen Neugesellschaftern Mitunternehmeranteile. Als Gegenleistung war jeweils ein Höchstbetrag vereinbart, der dergestalt zu tilgen war, dass dem Veräußerer ein Anteil am Gewinnbezugsrecht der Erwerber bis zur vollständigen Tilgung der Höchstbeträge gebührte. Ggf. verbleibende Höchstbeträge sollten spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. im Zeitpunkt der Praxisaufgabe in festen Raten bzw. einem Einmalbetrag fällig werden.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die Regelungen, die dem übertragenden Gesellschafter einen zusätzlichen Gewinnanteil zulasten der Gewinnanteile der neu aufgenommenen Gesellschafter zuweisen, stellen sich nicht als Kaufpreisvereinbarung dar. Es handelt sich hier vielmehr um eine bloße Gewinnverteilungsabrede.
Ein Kaufpreis bzw. die Vereinbarung einer Kaufpreisrate liegt nur dann vor, wenn die Gegenleistung, bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile, bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, ansonsten kann keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angenommen werden. Eine solche Bestimmtheit/Bestimmbarkeit liegt hier nicht vor. Es ist hier kein fester gewinnunabhängiger (jährlich ratenweise zu zahlender) Betrag vereinbart worden, der dann als Kaufpreisrate hätte angesehen werden können.
Gegen die Behandlung der erhöhten Gewinnanteile als laufender Gewinn spricht auch nicht der Umstand, dass die Gesellschaftsverträge hierfür eine feste Obergrenze vorsehen. Die Obergrenze macht die vertragliche Regelung steuerlich nicht zu einem Veräußerungsvorgang. Vielmehr sind hierdurch die zusätzlichen laufenden Gewinnanteile in ihrer Summe lediglich durch einen Betrag begrenzt worden, der aus damaliger Sicht offensichtlich den jeweils auszugleichenden stillen Reserven entsprochen haben muss.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Soweit ersichtlich, existiere noch keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die hier entschiedene Sachverhaltskonstellation zur Neuaufnahme von Gesellschaftern in eine bestehende GbR über §§ 16, 18, 34 EStG zu besteuern oder trotz eines vereinbarten zu leistenden Höchstbetrages über die erhöhte laufende Gewinnverteilung an den Altgesellschafter zu besteuern ist. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB OAAAE-25628 geführt. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NWB MAAAF-45245