Suchen
Online-Nachricht - Dienstag, 08.01.2013

Körperschaftsteuer | Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BMF)

Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) den Gewinn ihrer einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln kann oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln hat ().


Hintergrund: Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).
Hierzu stellt das BMF u.a. klar, dass

  • die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund der Doppik nicht ausgeschlossen ist,

  • für einen BgA, der nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs ist, die Möglichkeit, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für den Eigenbetrieb insgesamt Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen sind,

  • allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige Betriebsvermögen des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bilanz enthalten ist, keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG begründet,

  • bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht führt, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.  

Hinweis: Das Schreiben ersetzt das vorherige Schreiben v. . Es ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online 
 

Fundstelle(n):
CAAAF-45244