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Online-Nachricht - Dienstag, 08.01.2013

Zivilrecht | Glatteisunfall - kein Schadensersatz bei wesentlichem Mitverschulden (AG)

Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines möglichen Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre. Das eigene Mitverschulden schließt insofern etwaige Ansprüche aus ().

Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines möglichen Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre. Das eigene Mitverschulden schließt insofern etwaige Ansprüche aus ().

Hierzu führte die zuständige Richterin des AG München u.a. weiter aus: Grundsätzlich ist der Vermieter der Anlage zum Räumen und Streuen der Wege verpflichtet. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Denn das Eigenverschulden der Klägerin ist so groß, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters dahinter zurücktritt. Der Mieterin war bewusst, dass winterliche Verhältnisse herrschten, es insbesondere extrem eisig war. Sie hat deshalb bereits Stiefel mit Profil angezogen und für den Hinweg den Pfad entlang der Hauswand gewählt. Obwohl sie gesehen hat, dass dieser Weg nicht mit Eis bedeckt und damit problemlos begehbar war, hat sie für den Rückweg den nach eigenen Angaben extrem eisigen „normalen“ gepflasterten Weg über den Innenhof benutzt. Dass ihr der Rückweg entlang der Hausmauer nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar – sie hätte die Begehung des vereisten Weges vermeiden können. Durch ihr eigenes Verhalten hat sie die Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Ersatzpflicht daher aus.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-45239