Umwandlungssteuer | Aktivierung eines originären Firmenwerts bei Umwandlung (FG)
§ 3 Satz 1 UmwStG 1995 beschränkt den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter, sondern bezieht sich auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 14 UmwStG 1995 i.V. mit § 3 UmwStG 1995 können, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer übernehmenden Personengesellschaft wird, die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. Gemäß § 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist der Ansatz mit dem Buchwert auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen gemäß § 3 Satz 4 UmwStG 1995 nicht überschritten werden.
Sachverhalt: Die Beteiligten des Rechtsstreits stritten darum, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG ein originärer Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden kann oder ob § 3 UmwStG 1995 der Aktivierung entgegensteht. Die KG übernahm das Vermögen der GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung zum , 0.00 Uhr, allerdings sollte der Verschmelzung die Schlussbilanz der GmbH zum zugrunde liegen. Die Verschmelzung sollte handelsrechtlich unter Fortführung der Buchwerte der GmbH erfolgen. In der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zum wurde ein Firmenwert zum Zwischenwert i.H. von rund 2 Mio. DM. erfasst. Hingegen war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass der Übertragungsgewinn/-verlust in 2001 zu erfassen sei, und der selbst geschaffene Firmenwert nicht angesetzt werden könne. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der gegen die Körperschaftsteuerveranlagung für 2001 gerichteten Klage stattgegeben.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gem. § 3 Satz 1 UmwStG 1995 ist nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Da der Gesetzgeber gleichzeitig die steuerlichen Wahlrechte in § 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 und ein Verbot der Aufdeckung der stillen Reserven bis auf den Ausnahmefall der Wertaufholung in der Handelsbilanz durch § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG 1995 beschlossen hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass ein steuerlicher Ansatz von Wirtschaftsgütern oberhalb der steuerlichen Buchwerte von handelsrechtlichen Vorgaben unbeeinflusst sein soll. Auch das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nicht.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.
Fundstelle(n):
IAAAF-45229