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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.01.2013

Einkommensteuer | Betriebsveräußerung - schädliche Betriebsfortführung (FG)

Das FG Köln hat zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im Ganzen geurteilt ().


Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung wird nach § 16 Abs. 4 EStG zur Einkommenssteuer nur herangezogen und ermäßigt besteuert, soweit er die dort bezeichneten Freibeträge übersteigt und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Sachverhalt: Der 1945 geborene Kläger hatte Ende 2002 seinen Malerbetrieb an seinen Sohn für einen Preis von 62.000 EUR verkauft. Der Veräußerungsgewinn betrug rund 40.150 EUR. Im Folgejahr 2003 arbeitete der Kläger für seinen Sohn im Umfang von 17.100 EUR weiter, Altkunden betreute er auf eigene Rechnung im Umfang von 5.170 €.
In 2005 akquirierte der Kläger einen Großauftrag eines Landschaftsverbands (LB) über 97.000 €. Dabei hatte er einzelne, über Jahrhunderte aufeinander aufgetragene Schichten von Wandbelägen einzeln freizulegen und ausführlich zu dokumentieren. Nachdem das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Klägers zunächst gem. § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei gestellt hatte, ging es nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass der Kläger in größerem Umfang seinen Betrieb fortgeführt habe und somit der Veräußerungsgewinn zu versteuern sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs im Ganzen setzt voraus,

  • dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen wird sowie

  • gleichzeitig die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endet.

Vorliegend hat der Kläger seine bisherige gewerbliche Tätigkeit beendet und den Betrieb nicht fortgeführt. Denn seine bisherige Tätigkeit und die nachfolgende sind wirtschaftlich gesehen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Verwendung der Betriebsmittel, Wirkungsfeld und Kundschaft) nicht identisch:

  • Unschädlich ist zum einen die weitere Tätigkeit für den Sohn und die Betreuung der Altkunden, da nach der Rechtsprechung des BFH die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang unbeachtlich ist, wenn die darauf entfallenden Umsätze weniger als 10% der gesamten Umsätze in den letzten drei Jahren vor Betriebsveräußerung ausmachten.

  • Auch die Akquise des Auftrags vom LB ist nicht als Gewinnung neuer Aufträge in dem bisherigen Tätigkeitsfeld anzusehen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass sich seine Tätigkeit für den LB darauf bezog, einzelne Farbschichten freizulegen und zu dokumentieren. Seine bisherige Tätigkeit hingegen bestand darin, Wandbeläge zu erneuern bzw. auszubessern. Nach dem Verständnis des Senates ist dies aber nicht mit der Restauratorentätigkeit für den LB vergleichbar, da die Zielrichtung eine völlig andere war. Während es bei der früheren Tätigkeit um die (Wieder-) Herstellung von Wandbelägen ging, hatte die Tätigkeit für den LB einen "archäologischen", freilegenden Charakter.

Hinweis. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln online
 

Fundstelle(n):
VAAAF-45216