Verfahrensrecht | Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter (BFH)
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T-GmbH. Nachdem das Finanzamt (FA) den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, noch ausstehende Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Insolvenzschuldnerin abzugeben, drohte es dem Kläger die Festsetzung von Zwangsgeld an. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Schließlich setzte das FA gegenüber dem Kläger die angedrohten Zwangsgelder fest. In seinen Einsprüchen gegen die Festsetzungsbescheide wies der Kläger erneut darauf hin, das Insolvenzverfahren sei abschlussreif, die Zwangsgeldfestsetzungen deshalb unbillig und unangemessen. Die Schlussunterlagen (mit dem Ergebnis der Masseunzulänglichkeit) seien bereits übermittelt, die entsprechenden Kontenjournale lege er nochmals vor. Das FA wies die Einsprüche zurück. Mit seiner Klage hatte der Kläger in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das FG-Urteil auf.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung gegen den Kläger ist rechtmäßig. Mit der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung wegen mangelhafter Ermessensausübung des FA hat das FG der ersten Instanz die Grenzen der ihm durch § 102 FGO eingeräumten Überprüfungsbefugnis überschritten. Denn nach den finanzgerichtlichen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des FA zu entnehmen. Da der Kläger die Zwangsgeldandrohungen hat bestandskräftig werden lassen, könnten nur solche Umstände einen Ermessensfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung begründen, die nicht schon bei der Androhung des Zwangsgeldes hätten berücksichtigt werden können und müssen. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Hinweis: Nach Auffassung der Richter ist das erstinstanzliche Urteil auch im Ergebnis nicht richtig. Der Durchsetzung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters steht weder entgegen, dass möglicherweise entstehende Kosten die Insolvenzmasse belasten, obwohl keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten sind (vgl. Urteil v. - NWB SAAAA-95122), noch dass das FA die Möglichkeit der Schätzung hätte wahrnehmen können ( NWB GAAAB-38452).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-45212