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Online-Nachricht - Dienstag, 18.12.2012

Erbrecht | Wann ist ein eigenhändig geschriebenes Testament formgültig? (OLG)

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft ( I-15 W 231/12).

Sachverhalt: Der verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Daher gilt nicht als vom Erblasser "eigenhändig" geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat; folgt er lediglich einem fremden Willen, so liegt Eigenhändigkeit nicht vor. Er muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Kann der Erblasser bei der Abfassung des Testamentes überhaupt nicht mehr aktiv mitwirken, ist er nicht mehr schreibfähig. Von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.

Anmerkung: Da der Zeuge im Streitfall eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos. Zur Begründung hat der 15. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

Quelle: OLG Hamm online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank (NRWE), bei Eingabe des Aktenzeichens.


 

Fundstelle(n):
BAAAF-45159