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Online-Nachricht - Dienstag, 18.12.2012

Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten (FG)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hatte entschieden, dass ein Polizeiausbildungsinstitut, an das ein Polizist zeitlich befristet versetzt wird, dessen regelmäßige Arbeitsstätte sei. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Darauf weist das Finanzgericht Münster im Rahmen einer Pressemitteilung hin.

Hintergrund: Der Kläger ist als Polizeibeamter an einem Polizeiausbildungsinstitut tätig. Seine Versetzung war zunächst auf vier Jahre befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt auf insgesamt fast 13 Jahre. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, während der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer in Abzug bringen wollte. Das Gericht ließ lediglich die Entfernungspauschale zu, weil das Ausbildungsinstitut die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Er sei nicht an mehreren Dienststellen tätig und auch nicht lediglich abgeordnet, sondern vielmehr versetzt worden. Die zeitlichen Befristungen führten nicht dazu, dass der Kläger eine bloß vorübergehende Auswärtstätigkeit ausübe. Die Kreispolizeibehörde, bei der der Kläger ursprünglich beschäftigt gewesen sei, könne nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 3.12.2012).
Hierzu wird nun weiter ausgeführt: Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil des FG Münster (Az. 6 K 644/11 E) nun zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 59/12 anhängig.
Quelle: FG Münster, Newsletter 12/2012

 


 

Fundstelle(n):
RAAAF-45158