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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.12.2012

Einkommensteuer | GewSt als Betriebsausgabe - Einspruch im Einzelfall weiterhin geboten (DStV)

Ein am veröffentlichtes BMF-Schreiben sieht vor, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) ein Vorläufigkeitsvermerk in die Steuerbescheide aufzunehmen ist. Nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) kann es im Einzelfall dennoch geboten sein, Einspruch einzulegen.

Hintergrund: Mit der Verwaltungsanweisung reagiert die Finanzverwaltung auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung (Revisionsverfahren beim BFH-Az.: NWB FAAAE-11997). Das BMF-Schreiben sieht vor, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) in die folgenden Bescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ein Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen ist: 

  • Einkommensteuerbescheide, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde,

  • Körperschaftsteuerbescheide,

  •  Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Das BMF-Schreiben sieht hingegen keine vorläufige Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen vor.
Hierzu führt der DStV weiter aus: Mit der Anordnung des Vorläufigkeitsvermerks für die vorgenannten Bescheide ist jedoch nicht in jedem Fall ausreichend Sicherheit geschaffen. In entsprechenden Sachverhalten sollte dringend Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid unter Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige Verfahren eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hingewiesen werden (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Gewerbesteuermessbescheide sind zwar von Amts wegen zu ändern, wenn die oben aufgeführten Bescheide geändert oder aufgehoben werden und die Korrektur den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b GewStG). Die Änderung des gewerblichen Gewinns allein, ohne dass diese zu einer Änderung des ertragsteuerlichen Bescheids führt, reicht jedoch für eine Berichtigung nach § 35b GewStG nicht aus (s. NWB XAAAA-90220). Der Gewerbesteuermessbescheid ist danach beispielsweise nicht mehr korrigierbar, wenn sich ein Einkommensteuerbescheid auf Grund von Verlustverrechnungen aus anderen Jahren nicht ändert. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 5b EStG bliebe der Steuerpflichtige auf der dann zu hohen Gewerbesteuer sitzen. Schließlich sollte im Einzelfall geprüft werden, ob in den oben aufgeführten Bescheiden der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde. Andernfalls ist ein Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinzuweisen.
Quelle: DStV online
 

 

Fundstelle(n):
VAAAF-45135