Verfahrensrecht | Teileinkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (BFH)
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall hat das Betriebs-Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KG, zu deren Betriebsvermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehörten, ohne Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens (also "brutto") festgestellt, jedoch die zusätzliche Feststellung getroffen, in welcher Höhe unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallende Einkünfte darin enthalten sind. Es handelte sich um einen Minusbetrag, weil keine Ausschüttungen, sondern nur Schuldzinsen für die Finanzierung der Anteile angefallen sind.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Nach Auffassung des erkennenden Senats können die Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen, auch "brutto" als "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend festgestellt werden, wenn dies - wie im Streitfall - für den Adressaten des Feststellungsbescheids klar erkennbar ist. Der nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO erforderliche Zusammenhang anderer Besteuerungsgrundlagen mit den dort genannten Einkünften ist jedenfalls dann gegeben, wenn Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die durch die Gesellschaft verwirklicht werden. Bei den unter das Halbeinkünfteverfahren fallenden Einkünften, die wie hier zu 100% festgestellt werden, ist das der Fall.
Anmerkung: Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG bzw. § 8b KStG fallenden Einkünfte (zu 100%) lediglich nachrichtlich - also ohne Bindungswirkung - vom Feststellungsfinanzamt an das Festsetzungsfinanzamt gemeldet würden (in diesem Sinne insbesondere Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 8b KStG, Rz 245 und Söhn in HHSp, § 180 AO Rz 229a) trifft nach Ansicht des BFH zumindest für die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide 2004 und 2005 nicht zu.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
SAAAF-45123