Einkommensteuer | Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Einkünfte (BFH)
Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht beteiligt ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Gewerbesteuermessbescheid 2008; im Einzelnen geht es um die Frage, ob eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung befasste Gesellschaft Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 EStG bezieht oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Einkünfte der Klägerin sind gewerbliche. Da im Streitfall die X-GmbH Mitunternehmerin der Klägerin und selbst gewerblich und nicht freiberuflich tätig war, ist auch die Klägerin insgesamt gewerbesteuerpflichtig geworden. Die Mitunternehmerstellung der X-GmbH ergibt sich daraus, dass sie Mitunternehmerinitiative besitzt - auch wenn diese aufgrund der vertraglichen Gestaltungen - Ausschluss der X-GmbH von der Geschäftsführung der Klägerin und kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung - nur schwach ausgeprägt war. Auch ist ein Mitunternehmerrisiko der X-GmbH zu bejahen. Bereits mit Urteil v. - NWB LAAAA-92327 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der persönlich haftende Gesellschafter in einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft schon wegen des Haftungsrisikos als Mitunternehmer anzusehen ist und zwar selbst dann, wenn ihm kein Anteil am Kapital zusteht und er im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-45122