Einkommensteuer | Übernachtungspauschalen bei Lkw-Fahrern (BMF)
Das BMF hat zum vereinfachten Nachweis von Reisenebenkosten von Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, Stellung genommen ().
Hintergrund: Ein Fahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, darf die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden. Liegen Einzelnachweise über die Kosten nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen (vgl. NWB RAAAE-10340, vgl. hierzu unsere News v. 30.5.0212).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus: Die Aufwendungen der Fahrer können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Als Reisenebenkosten kommen z. B. in Betracht:
Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten,
Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Aus Vereinfachungsgründen reichet es aus, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.
Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum ergibt, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach Maßgabe der §§ 3 Nummer 13 und 16 EStG) so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.Hinweis: Das Schreiben, welches auch ein Anwendungsbeispiel enthält, ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
FAAAF-45110