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Online-Nachricht - Freitag, 07.12.2012

Berufsrecht | Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater (BGH)

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide ().

Hintergrund: Bis zum bestimmte sich die Verjährung eines  Schadensersatzanspruchs gegen steuerliche Berater grds. nach § 68 StBerG a.F. Hiernach verjährte der Anspruch des Auftraggebers in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden war. Das war regelmäßig der Zeitpunkt der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden war grds. unbeachtlich. Aufgrund der sog. Sekundärhaftung bestand für den Steuerberater jedoch die Pflicht, den Mandanten auf die eigene Haftung und deren Verjährung hinzuweisen. Verletzte der Steuerberater diese Pflicht vor Verjährung des Regressanspruchs, macht er sich erneut schadensersatzpflichtig. Der sog. Sekundäranspruch unterlag dann seinerseits wiederum der Verjährung des § 68 StBerG a.F., deren Lauf mit Eintritt der Primärverjährung begann. Faktisch konnte so das Zusammenspiel von Primär- und Sekundäranspruch zu einer Verdopplung der Verjährungsfrist auf sechs Jahre führen.
Sachverhalt: Der beklagte Steuerberater entwarf für die klagenden Eheleute die Einkommensteuererklärungen der VZ 1995 bis 2001. Aus der Vermietung dreier Gewerbeimmobilien, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben worden waren, erwirtschafteten die Kläger in dieser Zeit Verluste. Für zwei Objekte entstanden durch Aufhebung von Nießbrauchen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten am nachträgliche Anschaffungskosten. Das übersah der Steuerberater aus nicht näher dargelegten Gründen. Derselbe Vorgang wiederholte sich zum bei einem weiteren Grundstück. Die Verluste der Kläger wurden demnach niedriger festgestellt als möglich. Alle drei genannten Objekte, die sich im Privatvermögen der Kläger befanden, veräußerten sie im Dezember 2005. Im Jahre 2006 hatten die Kläger erhebliche Gewinne zu versteuern. Für diese Steuerbelastung machen die Kläger ihren Steuerberater verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offenstand. Im Streitfall waren die Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach Ansicht des BGH jedoch bereits verjährt.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen kommt es regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide an. Die Wirkung der ergangenen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2000 war im Streitfall wirtschaftlich die einer Steuergutschrift. Bereits ihr Verlust bzw. die Feststellung in geringerer Höhe stellt einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern lässt, kommt es nicht an. Der teilweise Verzehr festgestellter Verlustvorträge bis Ende 2001 ließ eine spätere steuerliche Mehrbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Der Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Steuerberaters für die erst später bezifferbare steuerliche Mehrbelastung dem Grunde nach feststellen sollte, stand dies nicht im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden eintritt. Ein solches Vorgehen war den Klägern nach Erlass der Feststellungsbescheide möglich und zumutbar.
Anmerkung: Der BGH wies auch darauf hin, dass in der bloßen Wiederholung eines früheren Fehlers kein Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit gesehen werden kann, sofern sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben haben, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Damit kam im Streitfall (§ 68 StBerG a.F. war noch anwendbar) ein Sekundäranspruch nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Durch die ersatzlose Streichung von § 68 StBerG a.F. unterliegen Regressansprüche jetzt der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem abgeschlossen worden sind. De facto ist die Verjährung auch aktuell länger als drei Jahre, weil das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, in aller Regel nicht mitgezählt wird. Entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung nun überhaupt erst zu laufen, wenn der Anspruchsinhaber (regelmäßig der Mandant) Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat, die ihn zum Schadensersatz berechtigt. Unter der Geltung des aktuellen Rechts wären die Schadenersatzansprüche im Streitfall daher vermutlich (noch) nicht verjährt gewesen.
 

 

Fundstelle(n):
UAAAF-45105