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Online-Nachricht - Freitag, 07.12.2012

Sozialrecht | Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (SG)

Eine als Anspruchsprüferin in einem Versicherungsunternehmen beschäftigte Juristin, die Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (; nicht rechtskräftig).


Sachverhalt: Die 30-jährige Klägerin ist als Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden bei einem Versicherungsunternehmen in Düsseldorf tätig. Sie hat bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. Die Rentenversicherung lehnte die Befreiung mit der Begründung ab, dass die Klägerin bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübe, da sie nicht nach außen erkennbar als Rechtsanwältin tätig werde. Ihre Tätigkeit entspreche vielmehr der einer Sachbearbeiterin. Dem folgte das Sozialgericht Düsseldorf (SG).

Hierzu führten die Richter weiter aus: Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist nur für die Tätigkeit möglich, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer besteht. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte besteht aber nur für zugelassene Rechtsanwälte, also solche, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin als Beschäftigte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gerade nicht. Die Pflichtmitgliedschaft kann nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehen. Diese erstreckt sich auch nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
KAAAF-45104