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Online-Nachricht - Freitag, 07.12.2012

Umsatzsteuer | "Kostenlose" Handys und Zugaben als unentgeltliche Wertabgabe? (FG)

Die bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages für 0 EUR an die Kunden gelieferten Handys oder sonstigen Elektronikartikel sind keine nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbaren unentgeltlichen Zuwendungen, sondern Lieferungen, die aufgrund erhöhter Provisionszahlungen der Mobilfunkunternehmen entgeltlich sind ().


Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG wird neben den Entnahmen für nichtunternehmerische Zwecke und den unentgeltlichen Zuwendungen an das Personal jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Eine Zuwendung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft ( NWB UAAAC-85323).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, wenn der Kunde vom Vermittler eines Mobilfunkvertrages Elektronikartikel zum Preis von 0 EUR erhält, in der Folge aber an das Mobilfunkunternehmen (MFU) erhöhte Gebühren zahlen muss. Die Klägerin vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen MFU. Hierfür erhielt sie Provisionen, die höher ausfielen, sofern sie einen Vertrag mit Handy vermittelte. Für die Provisionen führte sie Umsatzsteuer ab. Um ihren Kunden den Abschluss von Verträgen mit Handys schmackhafter zu machen, bot sie auch sog. Bundle-Angebote für 0 EUR an, bei denen die Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit Handy noch andere Elektronikartikel wie Navigationsgeräte oder MP3-Player erhielten. Die Zugaben hatte die Klägerin ebenso wie die Handys im eigenen Namen erworben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) unterwarf die für 0 EUR abgegebenen Handys und die Zugaben als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das FA hat die ohne Zuzahlung abgegebenen Handys zu Unrecht als unentgeltliche Zuwendung der Umsatzsteuer unterworfen. Die bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages für 0 EUR an die Kunden gelieferten Handys und sonstigen Elektronikartikel sind keine steuerbaren unentgeltlichen Zuwendungen, sondern Lieferungen, die aufgrund der erhöhten Provisionszahlungen der MFU entgeltlich sind. Aufgrund der erhöhten Provision bei Abgabe eines Handys ist die Zuwendung nicht unsonst. Die bei Vermittlung eines Mobilfunkvertrages für die Handygestellung vom MFU an die Klägerin gezahlte Zusatzprovision ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Entgelt eines Dritten für die Handylieferung der Klägerin an die Kunden.

Anmerkung: Der Drittentgeltcharakter der erhöhten Provision ging im Streitfall auch nicht dadurch verloren, dass die vereinbarten Provisionen nicht an den Preis des abgegebenen Handys gekoppelt waren. Entscheidend ist, dass das MFU als Dritter für die Lieferung der Handys an die Kunden zahlt und der Kl die Zahlung hierfür erhält. Das MFU wollte mit der erhöhten Provision nicht etwa die Klägerin allgemein fördern, sondern deren Aufwand für die Lieferung eines konkreten Handys abdecken. Diese rechtliche Verknüpfung besteht auch in den hier gegebenen Bundle-Fällen, in denen neben dem Handy weitere Elektronikartikel an die Kunden abgegeben wurden. Da hier ebenfalls die erhöhte Provision nur bei Abgabe eines durch die IMEI-Nummer identifizierbaren Handys gezahlt wurde, diente die zusätzliche Provision dazu, den in den Provisionsvereinbarungen pauschalierten Aufwand der Klägerin für ihre Lieferung zu vergüten. Der Senat folgt daher nicht der Auffassung des FA, die erhöhten Provisionen dienten der Vergütung des von der Kl generierten Mehrumsatzes (vgl. Hättich/Renz, NWB DAAAE-14568).

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg online


 

Fundstelle(n):
AAAAF-45103