Gemeinnützigkeitsrecht | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern (OFD)
Die OFD Niedersachsen hat sich zur Qualifikation zusätzlicher Leistungen von Krankenhäusern geäußert (Verfügung v. - S 0186 - 3 - St 252).
Hintergrund: Gemäß § 67 AO ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Krankenhaus" unter bestimmten Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen. Krankenhäuser können dabei nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen. Übt ein Krankenhaus darüber hinaus weitere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegen.
In der Verfügung erläutert die OFD, wie die zusätzlichen Leistungen der Krankenhäuser zu beurteilen sind. Im Einzelnen geht die OFD auf folgende Sachverhalte näher ein:
Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten
Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung durch die Belegärzte
Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten
Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit)
Hinweis: Die Verfügung können Sie unter der NWB EAAAE-24078 aufrufen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-45093