Einkommensteuer | Keine Nachversteuerung bei Wechsel Vollhafter zum Kommanditisten (FG)
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat klargestellt, dass ein Wechsel von der Vollhafterstellung in die Stellung eines Kommanditisten nicht zu einer Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG führen kann (; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Wird der Haftungsbetrag des Kommanditisten gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen (§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15a Abs. 3 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Streitig war die Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG im Fall des Wechsels von der Vollhafterstellung in die Stellung eines Kommanditisten. Im Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung. Dem ist nun das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Insbesondere ist hier eine Umgehung des Ausschlusses des Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 EStG nicht zu befürchten. Soweit die Kommanditisten ihre Verluste in den Vorjahren ohne Beschränkung ausgleichen und abziehen konnten, beruhte dies nicht auf einer Einlageerhöhung oder Haftungserweiterung, sondern auf ihrer Stellung als vollhaftende GbR-Gesellschafter und damit auf einer Nichtanwendbarkeit des § 15a Abs. 1 EStG. Sie haben keinerlei (vorübergehende) Maßnahmen ergriffen, die den Tatbestand des § 15a Abs. 1 EStG leer laufen lassen. Dementsprechend besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG.
Quelle: FG Düsseldorf online
Anmerkung: Das Ergebnis steht nach Ansicht des Finanzgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Umwandlung der Rechtsstellung des Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters, wonach eine derartige Haftungserweiterung nicht zur Folge hat, dass verrechenbare Verluste der vorangegangenen Jahre im Jahr der Haftungserweiterung in ausgleichsfähige Verluste umgepolt werden ( NWB TAAAB-13915). Entsprechendes müsse für den umgekehrten Weg der Umwandlung der Rechtsstellung des Vollhafters in die eines Kommanditisten gelten. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
LAAAF-45092