Gewerbesteuer | Vorläufigkeitsvermerk bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (DStV)
Das BMF hat auf seiner Internetseite gleich lautende Ländererlasse veröffentlicht, nach denen Gewerbesteuermessbeträge ab 2008 nur noch vorläufig festgesetzt werden sollen. Betroffen von dem neuen Vorläufigkeitsvermerk sind die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d und e GewStG. Der DStV weist darauf hin, dass trotz dieser allgemeinen Verwaltungsanweisung im Einzelfall geprüft werden sollte, ob der Vorläufigkeitsvermerk tatsächlich aufgenommen wurde.
Hierzu führt der DStV weiter aus: Mit der Veröffentlichung gleich lautender Ländererlasse reagieren die obersten Finanzbehörden der Länder auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Regelungen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e. V. bereits berichtete, ist das Finanzgericht Hamburg von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt. Das Gericht hat deshalb diese Frage im Februar dieses Jahres dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Trotz dieser allgemeinen Verwaltungsanweisung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob in dem jeweiligen Gewerbesteuermessbescheid der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde.
Fehlt dieser, sollte in geeigneten Fällen weiterhin Einspruch unter Bezugnahme auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 1 BvL 8/12) eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO hingewiesen werden.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
RAAAF-45077