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Online-Nachricht - Montag, 03.12.2012

Einkommensteuer | Zunächst beabsichtigte Eigenutzung unmaßgeblich? (FG)

Für den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann eine zunächst beabsichtigte Eigenutzung unschädlich sein, wenn das Gebäude später tatsächliche fremd vermietet wird. Die Entscheidung erging im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (; Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie setzen demzufolge die Absicht voraus, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. An dieser Absicht zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen bestanden im Streitfall Zweifel, weil die Antragstellerin zunächst gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, sie wolle eine Wohnung selbst nutzen.
Sachverhalt: Die Antragstellerin war Eigentümerin u.a. eines Wohnhauses. Hieraus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung. Ab 2007 wurde das Gebäude umfangreich umgebaut und erweitert. In der Einkommensteuererklärung 2007 gab sie an, es sei beabsichtigt, zwei Wohnungen nach der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Auch 2008 teilte sie die Werbungskosten unter Berücksichtigung einer späteren Nutzung  zu eigenen Wohnzwecken auf. Die Einkommensteuer wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. 2010 teilte die Antragstellerin mit, sie sei nun doch nicht wie zunächst geplant in die beiden Wohnungen eingezogen. Die Wohnungen würden vermietet. Sie beantragte die Änderung der Steuerbescheide. Hiergegen trug das Finanzamt vor, die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnungen sei erst in 2010 aufgegeben worden sei. Die Aufwendungen entfielen daher auf eine Zeit, in der keine Vermietungsabsicht bestand.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass es offenbar noch während der Umbauphase zu einer Änderung der Absicht der Antragsteller gekommen ist und dass die Wohnung unmittelbar nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich vermietet worden ist. Eine Eigennutzung hat demgegenüber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. In einem solchen Fall ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Antragstellerin bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 für die Wohnung keine Werbungskosten erklärten und damit konkludent gegenüber dem Finanzamt angab, sie wollten diese Wohnung selbst nutzen. Denn diese Nutzungsabsicht war, wie die spätere Vermietung zeigt, noch nicht endgültig sondern lediglich vorläufig. Die vorliegende vorläufige Absicht, die Wohnung selbst zu nutzen, wurde von den Antragstellern rechtzeitig, nämlich vor Fertigstellung dieser Wohnung, aufgegeben. Dies genügt, um einen vollen Werbungskostenabzug zu rechtfertigen.
Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgericht kommt es für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem zum ersten Mal Einkünfte erzielt werden können. Eine vorher geäußerte gegenteilige Absicht sei jedenfalls dann unschädlich, wenn durch diese die spätere Erzielung von Einkünften nicht erschwert werde. Zwar sei diese Beurteilung nicht zwingend. Für ihre Richtigkeit spricht nach Ansicht des Gerichts aber die umgekehrte Sachverhaltsgestaltung. Baut ein Steuerpflichtige eine Wohnung um, und nutzt er diese Wohnung nach dem Umbau unmittelbar selbst, gewähren die Finanzbehörden keinen Werbungskostenabzug, auch wenn der Steuerpflichtige in seinen zwischenzeitlich abgegebenen Steuererklärungen Werbungskosten geltend gemacht hatte und angegeben hatte, er habe die Wohnung nach Fertigstellung vermieten wollen. Diesem Steuerpflichtigen gegenüber würde die Finanzbehörde einwenden, er hätte die Absicht der Fremdvermietung entweder nie gehabt oder zumindest noch nicht endgültig gefasst. Begründet würde dies damit, dass die spätere tatsächliche Eigennutzung ein Indiz dafür sei, dass der Steuerpflichtige von Anfang an vorgehabt habe, die Wohnung selbst zu nutzen. Der Senat sieht bei summarischer Prüfung keinen Anlass beide Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Es sei über den entschiedenen Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Senat es zu Recht als unmaßgeblich angesehen hat, dass die Antragstellerin zunächst die von ihr später vermietete Wohnung selbst nutzen wollte. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.

 

Fundstelle(n):
XAAAF-45075