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Online-Nachricht - Montag, 03.12.2012

Einkommensteuer | Polizeischule als regelmäßige Arbeitsstätte (FG)

Ein Polizeiausbildungsinstitut, an das ein Polizist zeitlich befristet versetzt wird, ist dessen regelmäßige Arbeitsstätte (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger ist Polizeibeamter und wohnhaft in S. Bis September 2000 arbeitete er bei einer Kreispolizeibehörde in der Nähe von S. Danach wurde er - bis heute - in H tätig, wo er in verschiedenen Positionen als Lehrer in einem Polizeiausbildungsinstitut arbeitet. Seine jeweils befristete Tätigkeit in H wurde mehrfach verlängert. Das Finanzamt erkannte die Fahrten des Klägers von S nach H lediglich in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Kläger hat in H seine regelmäßige Arbeitsstätte - somit kommt eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen nicht in Betracht. Der Ansatz über die Entfernungspauschale hinausgehender Kosten scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht an verschiedenen Tätigkeitsstätten seines Arbeitgebers tätig ist. Denn der Kläger wurde nicht etwa von seiner bisherigen Dienststelle bei der Kreispolizei I abgeordnet, sondern an das Polizeiausbildungsinstitut versetzt. Mit der Versetzung entfiel die Arbeitnehmertätigkeit bei der Kreispolizei I und wurde durch die Lehrtätigkeit am Polizeiausbildungsinstitut ersetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Tätigkeit immer wieder befristet wurde.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI R 59/12 anhängig. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NAAAF-45074