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Online-Nachricht - Freitag, 30.11.2012

Umsatzsteuer | Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (FG)

Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer kann dem Finanzamt gegenüber grds. auch durch schlüssiges Verhalten in Form der Einreichung einer Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Verzicht - für die Finanzverwaltung erkennbar - auf die gesamte unternehmerische Betätigung bezieht (; Revision anhängig).

Hintergrund: Da der Kläger gegenüber dem Finanzamt im Streitfall keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt hat, war entscheidungserheblich, ob die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung einen Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer durch schlüssiges Verhalten beinhaltet. Der BFH hatte diesbezüglich bereits klargestellt, dass eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung dem Finanzamt gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten in Form der Abgabe einer Steuererklärung erklärt werden kann ( NWB DAAAA-71893).
Sachverhalt: Der Kläger war als Trainer selbständig tätig. Für das Streitjahr gab er erstmalig eine Umsatzsteuererklärung für ein Unternehmen mit dem Gegenstand „Hausverwaltung“ ab. In dieser waren geringfügige Umsätze aus einer Hausverwaltungstätig erklärt. Außerdem machte er Vorsteuerbeträge in diesem Zusammenhang geltend. Die Umsätze oder Vorsteuerbeträge aus der Tätigkeit als Trainer wurden in dieser Steuererklärung nicht angegeben. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Umsatzsteuerbescheid. Hierin bezog es auch die weitaus höhern Umsätze aus der Tätigkeit als Trainer ein. Es führte aus, dass mit der eingereichten Umsatzsteuererklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sei. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er habe seine Rechnungen aus der Tätigkeit als Trainer stets ohne Mehrwertsteuer ausgestellt und diesbezüglich auch nicht auf die  Kleinunternehmerregelung verzichten wollen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Unternehmers gegenüber der Finanzverwaltung. Diese ist nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der Finanzverwaltung auszulegen. Hiernach hatte der Kläger im Streitfall nicht wirksam auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten wollen. Der Erklärungsgehalt der abgegebenen Umsatzsteuererklärung war mehrdeutig. Der Senat hält es für erforderlich, dass eine Umsatzsteuererklärung, aus der erkennbar abgeleitet werden soll, dass auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, sich auf die gesamte unternehmerische Betätigung bezieht. Nur dann kann sicher davon ausgegangen werden, dass das umsatzsteuerliche Rechtsverhältnis durch das vom Unternehmer ausgeübte Gestaltungsrecht verändert werden soll.
Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgericht konnte das Finanzamt im Streitfall nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf die Kleinunternehmerregelung "insgesamt" verzichten wollte. Für das Finanzamt sei objektiv erkennbar gewesen, das der Kläger nur einen Teilbereich seiner Umsätze der Regelbesteuerung unterwerfen wollte. Da dies aber nicht möglich ist, sei der Kläger weiterhin als Kleinunternehmer zu behandeln.  Soweit der Kläger dabei als Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen und deren Berichtigung nicht nachgewiesen habe, hafte er allerdings für die ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 3 UStG).
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen NWB AAAAE-20177 anhängig. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln.

 

Fundstelle(n):
JAAAF-45071