Verwaltungsrecht | Bettensteuer in Dortmund ist rechtswidrig (VG)
Die Heranziehung von Hotels zur sog. Bettensteuer in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig (VG Gelsenkirchen, Urteile v. - 19 K 2007/11 u.a.).
Die Heranziehung von Hotels zur sog. Bettensteuer in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig (VG Gelsenkirchen, Urteile v. - 19 K 2007/11 u.a.).
Sachverhalt: Geklagt hatten drei Hoteliers gegen ihre Heranziehung zur in der Stadt Dortmund erhobenen Beherbergungsabgabe. Nach der städtischen Beherbergungsabgabesatzung wird die Abgabe nur in Bezug auf private, nicht hingegen beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben. Eine private Übernachtung liegt danach nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies eindeutig durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises wird die Steuer erhoben. Die Kammer hat die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben.
Hierzu führte des VG Gelsenkirchen weiter aus: Die Satzung kehrt die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zu Lasten der Beherbergungsbetriebe und zu Gunsten der Stadt um. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe haben, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehlt es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich ist die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfügt, unterliegt letztlich nur der "ehrliche" Gast der Besteuerung.
Hinweis: Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
AAAAF-45061