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Online-Nachricht - Montag, 26.11.2012

Einkommensteuer | Entnahme fremder Gelder für private Zwecke (BFH)

Ein durchlaufender Posten ist nicht (mehr) gegeben, wenn das fremde Geld nicht durchgehend als fremd behandelt wird, sondern eigenmächtig darauf zugegriffen und ausgegeben wird. Ob ein Einnahmen-Überschussrechner im Zeitpunkt der abredewidrigen Verwendung Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, ist nach Ansicht des BFH jedoch zweifelhaft (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nicht zu den Betriebseinnahmen (und den Betriebsausgaben) gehören durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Dies sind Einnahmen und Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt werden. Die Annahme eines durchlaufenden Postens setzt grds. weder die Existenz eines Treuhandverhältnisses voraus noch ist es erforderlich, dass die vereinnahmten Beträge gesonderten Konten gutgeschrieben werden (vgl. z.B. NWB HAAAA-96102).
Sachverhalt: Der Antragsteller war als Rechtsanwalt tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren war er für eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) tätig, in deren Auftrag er Patientenhonorare beitrieb. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass der Rechtsanwalt eingehende Zahlungen der Patienten als Verbindlichkeit verbucht hatte. Das Konto "Fremdgelder PVS" war kontinuierlich angewachsen. Die betrieblichen Bankkonten des Antragstellers wiesen zum Zeitpunkt der Außenprüfung  jedoch keine Guthaben aus. Nach den Feststellungen des FA hatte der Rechtsanwalt die Fremdgelder daher zur Bestreitung von Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung verbraucht. Finanzamt und später auch das Finanzgericht (FG) behandelten die Bestandsveränderungen auf dem Konto "Fremdgelder" nicht als durchlaufende Posten, sondern als Betriebseinnahmen. Dagegen hat der Antragsteller Revision eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)  gestellt. Nur über letzteren hat der BFH in dem nun veröffentlichten Beschluss entschieden.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Kennzeichen des durchlaufenden Postens ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang. Diese Verklammerung kann nachträglich gelöst oder durchbrochen werden. Durchbrochen wird die Verklammerung dann, wenn der Fremdbesitzer unberechtigt auf das Fremdgeld zugreift und es für eigene Zwecke verwendet. Der Antragsteller kann sich im Streitfall nicht darauf berufen, das Geld stets als fremd bzw. als Verbindlichkeiten verbucht zu haben. Bereits der Umstand, dass die betrieblichen Konten im Zeitpunkt der Außenprüfung Minusbeträge auswiesen, indiziert, dass das fremde Geld tatsächlich zu eigenen Zwecken verwendet wurde.
Anmerkung: Nach Ansicht des BFH stand im Streitfall zwar fest, dass der Rechtsanwalt die vereinnahmten Gelder abredewidrig verwendet hat. Die Voraussetzungen für einen durchlaufenden Posten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG) waren daher entfallen. Er hielt es jedoch für ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang die abredewidrige Verwendung die Einnahmen erhöht haben. Zu berücksichtigen sei möglicherweise der Umstand, dass der Antragsteller die Fremdgelder zugleich mit der Verwendung zu eigenen Zwecken aus dem Betriebsvermögen entnommen habe. Dies gelte jedenfalls insoweit, als er sie zur Begleichung privater Zahlungspflichten verwendet habe. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf nach Ansicht des BFH einer ausführlichen Beratung im Hauptsacheverfahren. 
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Sofern der Antragsteller Fremdgeld auch zur Begleichung von Betriebsausgaben verwendet haben sollte, wäre eine Entnahme nicht gegeben. Dies hätte dann zur Folge, dass beim Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG anstelle des dann nicht mehr zu berücksichtigenden durchlaufenden Postens steuerpflichtige Betriebseinnahmen anzusetzen sind. 
 


 

Fundstelle(n):
RAAAF-45038