Einkommensteuer | Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012 (BStBK)
Der Bundesrat soll am u.a. auch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (BR-Drucks. 681/12) beschließen. In der derzeitigen Fassung geben aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zwei Punkte Anlass zur Kritik.
Herstellungskostenbegriff: Der steuerliche Herstellungskostenbegriff soll in R 6.3 EStÄR 2012 geändert werden. Die Neuregelung sieht vor, dass die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen sind. Das bisherige handelsrechtliche Bewertungswahlrecht nach R 6.3 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStR 2008, welches aufgrund der Maßgeblichkeit auch für steuerliche Zwecke galt, wird damit durch eine Einbeziehungspflicht ersetzt. Nach dem neu eingefügten Abs. 9 soll insoweit eine Übergangsregelung gelten. Danach gilt: „Soweit in R 6.3 EStÄR-E 2012 die Absätze 1 und 3 von der bisherigen Regelung in R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 abweichen, darf R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 weiterhin für Wirtschaftsgüter angewendet werden, mit deren Herstellung vor Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt begonnen wurde.“
Hierzu führt die BStBK weiter aus: Die geänderte Verwaltungsauffassung widerspricht dem Bestreben des BilMoG, die handelsrechtlichen Herstellungskosten an die steuerlichen anzupassen. Die geforderte Aktivierungspflicht für die angemessenen Teile von Verwaltungskosten usw. hebt die steuerliche Untergrenze wieder an und führt zu einem erneuten Abweichen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungskosten. Zumindest aus Vereinfachungsgründen sollte das bisherige steuerliche Wahlrecht beibehalten werden; auch die vorwiegende Literaturmeinung sieht dies als vertretbar an.
Rückstellungen: In R 5.7 Abs. 1 Satz 2 EStÄR 2012 soll festgelegt werden, dass die Höhe der Rückstellungen, mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen, in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Auch hiergegen hat die BStBK, u.a. aufgrund der bei steigenden Marktzinsen zu erwartenden Breitenwirkung, erhebliche Bedenken.
Hinweis: Den Wortlaut der Stellungnahme finden Sie auf den Internetseiten der BStBK.
Quelle: BStBK online
Fundstelle(n):
AAAAF-45022