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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.11.2012

Einkommensteuer | Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums (BFH)

Die Kosten für die Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn der Studienort nicht Lebensmittelpunkt des Studenten ist. Ein Abzug nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung kommt mangels Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht in Betracht, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Aufwendungen sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das kann auch bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme der Fall sein (ständige Rechtsprechung d. BFH, bspw. Urteil v. - NWB JAAAD-98389).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Unterkunftskosten des Klägers am Studienort als vorweggenommene Werbungskosten. Der Kläger stammt aus B. Nach seiner Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten nahm er ein Studium in Z auf. Dort wohnt er zur Miete. Die Mietkosten machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte diese nicht, da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht gegeben seien. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Vorliegend kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich in Betracht - denn der Kläger hatte bereits eine Berufsausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG abgeschlossen. Auch können grundsätzlich die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei den Unterkunftskosten um notwendige Mehraufwendungen handelt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Ort der Bildungsmaßnahme - hier der Studienort - nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist und die Unterkunft am Studienort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Ob die außerhalb des Studienorts belegene Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dagegen kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (doppelte Haushaltsführung) entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Anwendung, da eine Uni kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist. Nach diesen Grundsätzen muss nun in einem weiteren Rechtsgang geprüft werden, ob sich der Lebensmittelpunkt des ledigen Klägers auch im Streitjahr weiterhin in B befand.

Hinweis: Sollte ein Abzug der Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommen, scheidet gleichzeitig auch ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aus. Zwar ist ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich zulässig, wenn konkrete Bildungskosten die Voraussetzungen des § 9 EStG nicht erfüllen und damit keine Werbungskosten sind. Allerdings setzt der Sonderausgabenabzug eine auswärtige Unterbringung voraus. Hiervon kann bei einem Studenten, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, nicht ausgegangen werden.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
GAAAF-45007