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Online-Nachricht - Freitag, 16.11.2012

Einkommensteuer | Azubi kann grds. nur Entfernungspauschale geltend machen (FG)

Fahrten zum Sitz des Ausbildungsträgers sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, wenn sie im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2008 wegen eines Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat. Die Familienkasse ging von einer Überschreitung aus, da die Einnahmen des Kindes nur um den Arbeitnehmerpauschbetrag zu mindern seien. Höhere Werbungskosten seien nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden. Dagegen trägt die Klägerin vor, dass über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgehende Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Da die praktische Ausbildung der Tochter an wechselnden Einsatzorten stattgefunden habe, seien die tatsächlich gefahrenen Strecken anzusetzen.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Fahrten der Tochter zur praktischen und theoretischen Ausbildung und zu Arbeitseinsätzen im Krankenhaus sind als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu behandeln und unterliegen damit der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Nach Auffassung des Senats sind aber auch die Schulbesuche der Tochter als Teil der Fahrten zur Arbeitsstätte zu behandeln. Liegt, wie im Streitfall, ein Ausbildungsdienstverhältnis vor und finden Arbeitseinsätze und schulische Ausbildung durch einen Ausbildungsträger an ein und demselben Ort statt, sind die Schulbesuche als Teil der Besuche der Arbeitsstätte zu qualifizieren. Bei dieser Fallkonstellation gebietet nach Auffassung des Senats das Zusammentreffen der verschiedenen Inhalte des Ausbildungsdienstverhältnisses, nämlich sowohl die praktische und theoretische Ausbildung einerseits als auch die Arbeitseinsätze andererseits, keine Differenzierung nach dem jeweiligen Anlass der Fahrten.

Anmerkung: Der BFH hatte kürzlich seine Rechtsprechung zur Behandlung ausbildungsbedingter Fahrtkosten geändert (s. NWB TAAAE-05751 und NWB NAAAE-05753). Die vom BFH entschiedenen Fälle sind nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch mit der Konstellation des Streitfalles nicht vergleichbar. Die Tochter der Klägerin hätte sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befunden, in dessen Rahmen an einem Ort die Erbringung der Dienstleistungen sowie die Ausbildung stattfand, wodurch die Annahme einer einheitlichen regelmäßigen Arbeitsstätte gerechtfertigt sei. Die Grundsätze der beiden genannten BFH-Entscheidungen haben nach Ansicht des Finanzgerichts nur Geltung in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige zeitweise isoliert lediglich eine Ausbildungsstelle aufsucht, an der sich nicht zugleich der Sitz seines Arbeitgebers befindet (Zeitsoldat) bzw. eine Arbeitsstelle gar nicht existiert, aber die Voraussetzungen für die Annahme vorweggenommener Werbungskosten erfüllt sind (Studentin). Fallen aber wie im Streitfall Arbeits- und Ausbildungsstelle zusammen, sei es auch unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze gerechtfertigt, insgesamt die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu bejahen.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Zwar stelle die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung auslaufendes Recht dar, weil ab 2012 die Einkommensprüfung des Kindes für den Bezug von Kindergeld weggefallen ist (s. hierzu Bering/Friedenberger, NWB YAAAE-00152). Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl von Streitfällen stellen wird. Zudem könnte die Rechtsfrage auch bei der Einkommensteuer eine Rolle spielen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-44986