Einkommensteuer | Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus (FG)
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein laufender Verlust das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S. v. § 15a EStG nicht erhöht, wenn im selben Jahr ein positiver Veräußerungsgewinn entsteht (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Der Betrag des nicht ausgleichsfähigen Verlustes des Wirtschaftsjahres bestimmt sich nach der Vorschrift des § 15a Abs. 1 EStG. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Nach herrschender Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung (vgl. NWB KAAAA-95249; Frotscher, EStG § 15a RdZiff. 163; Schmidt, § 15a EStG, RdZiff. 81a) ist maßgeblich für den Stand des Kapitalkontos jeweils das Ende des Wirtschaftsjahres.
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein laufender Verlust einer GmbH & Co. KG ausgleichsfähig oder nur verrechenbar (§ 15a EStG) ist. Der Kläger war Kommanditist einer KG, die im Streitjahr einen laufenden Verlust erlitt und einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage erzielte, womit sie ihren Geschäftsbetrieb aufgab. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und seinen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustanteil des Vorjahres. Das Finanzamt behandelte den laufenden Verlust des Streitjahres ebenfalls nur als verrechenbar, da sich das vorhandene negative Kapitalkonto durch den Verlust erhöht habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der laufende Verlust führt weder zur Entstehung noch zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führt und damit einen Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen darstellt, ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und sodann mit dem Verlust des laufenden Jahres zu verrechnen. Da dies zu einem positiven Saldo des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres führt, ist ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres unerheblich.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.
Fundstelle(n):
FAAAF-44981