Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2012

Verfahrensrecht | Fristverlängerung ohne Teilnahme am Kontingentierungsverfahren (FG)

Ein Steuerberater, der nicht am sog. Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten für 2010 über den hinaus beanspruchen ().

Ein Steuerberater, der nicht am sog. Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten für 2010 über den hinaus beanspruchen ().

Sachverhalt: Der Steuerberater der Klägerin beantragte für die Abgabe der Steuererklärungen für 2010 Fristverlängerung bis Ende Februar 2012. Er begründete die Verlängerung im Wesentlichen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der steigenden Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft. Am Kontingentierungsverfahren nahm er nicht teil. Das Finanzamt gewährte die Fristverlängerung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Finanzamt hat den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Es hat sich an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gehalten, die eine Fristverlängerung über den Ablauf des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge zulassen. Die Begründung des Beraters der Klägerin sei nicht einzelfallbezogen, weil die steigende Anzahl von Prüfungen die gesamte Beraterschaft betreffe. Eine Begünstigung von Mandanten, deren Steuerberater am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, sei gerechtfertigt, weil sich diese Berater auf bestimmte Verfahrensregeln einließen. Wer sich darauf nicht einlassen wolle, könne auch die Vorteile dieses Verfahrens nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: FG Münster, Newsletter 11/2012

Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.


 

Fundstelle(n):
VAAAF-44980