Grundsteuer | Erlass bei getrennt vermietbaren Einheiten (BFH)
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumen und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 33 GrStG kann die Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung zum Teil erlassen werden. Voraussetzung ist hierfür neben einer bestimmten prozentualen Minderung des Rohertrages, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
Sachverhalt: Die Parteien streiten nunmehr im dritten Rechtsgang über den Erlass von Grundsteuer für nicht vermietete Räume. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Kläger hätten den Leerstand ihrer Räumlichkeiten insgesamt zu vertreten. Zwar hätten sie die unvermieteten Räume unter Einschaltung eines Maklers in zahlreichen Zeitungsanzeigen zur Vermietung angeboten. Hierbei hätten sie jedoch pauschal eine Mietpreisforderung von mindestens 8 DM/qm monatlich erhoben, obwohl die marktübliche Miete für die Kellerräume (Lagerräume) deutlich niedriger gewesen sei. Ob die Mietpreisforderung für die übrigen unvermieteten Raumeinheiten der Marktmiete entsprochen hat, hat das FG demgemäß nicht geprüft.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumen und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, muss für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert geprüft werden, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat. Der Steuerpflichtige hat den Leerstand nicht allein deshalb insgesamt zu vertreten, weil in Zeitungsanzeigen, in denen die Raumeinheiten zusammen zur Miete angeboten wurden, eine Mindestmiete angegeben war, die lediglich für einen Teil der Einheiten über der marktüblichen Miete lag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diesen Einheiten lediglich eine flächen- und wertmäßig untergeordnete Bedeutung zukam.
Hinweis: Ergibt die nach den oben genannten Grundsätzen im Einzelnen vorgenommene Prüfung, dass der Steuerpflichtige die Minderung des normalen Rohertrags lediglich für einzelne Raumeinheiten zu vertreten hat, ist die marktübliche Miete für diese Raumeinheiten der für die vermieteten Raumeinheiten tatsächlich erzielten Miete hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage festzustellen, in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Rohertrag zuzüglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Rohertrag abweicht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-44972