Grunderwerbsteuer | Zum einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH)
Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger - ein junges Bauherren-Ehepaar - klagte gegen die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer. Die Kläger hatten im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Hierzu führte der BFH nun weiter aus: Zu Unrecht geht das Finanzgericht in der Vorentscheidung davon aus, die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG keine Rechtsgrundlage finde, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungs-rechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen Unionsrecht verstoße. Das BVerfG, der EuGH und der erkennende Senat haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der für Zwecke der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von einer einheitlichen Leistung ausgeht und die Umsatzsteuer durch die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsgegenstandes nicht betroffen sieht (vgl. NWB PAAAC-77913; v. - NWB OAAAD-24095), besteht ebenfalls nicht.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
FAAAF-44968