Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis? (EuGH)
Deutschland kann die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grds. nach dem Flächenverhältnis vorschreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die Umsatzmethode (; BLC Baumarkt).
Hintergrund: Bei dem deutschen Verfahren geht es um die Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL) wegen der Höhe des Vorsteuerabzugs für die Herstellung eines Gebäudes, das teils steuerpflichtig und teils steuerfrei vermietet wurde. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich (s. hierzu § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG).
Sachverhalt: Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.d.F. des StÄndG 2003). Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus. Der BFH fragte daher beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist (s. NWB TAAAD-54646).
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Die Sechste Richtlinie verbietet es nicht, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes. Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH.
Fundstelle(n):
TAAAF-44946