Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Dienstag, 06.11.2012

Hundesteuer | ... auch für Hunde im Urlaub (BayVGH)

Eine Gemeinde darf Hundesteuer auch dann erheben, wenn sich der Hund nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet (BayVGH, Urteil v. - 4 B 12.1389).

Eine Gemeinde darf Hundesteuer auch dann erheben, wenn sich der Hund nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet (BayVGH, Urteil v.  - 4 B 12.1389).

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die gemeindliche Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich um eine „örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer ist nicht der tatsächliche Aufenthaltsort des Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter ist nur derjenige, der den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Liegt der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, ist der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnimmt, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub.

Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-44925