Sozialrecht | Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt (LSG)
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen ().
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen ().
Sachverhalt: Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 € pro Person beschlossen. Die Schülerin beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro Schüler nicht übersteigen dürfen. Mithilfe eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin letztendlich doch an der Klassenfahrt teilnehmen.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Jobcenter hat Kosten in Höhe von 300 € zu übernehmen. Zwar sind prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für die Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspricht. In Hessen wird - anders als in anderen Bundesländern - durch für Schulen bindenden Erlass - die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt. Diese ist für Inlandsfahrten auf 300 € festgelegt (Auslandsfahrten 450 €). Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfällt bei Überschreiten dieser Grenze nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz soll negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem gerecht zu werden, ist die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die in dem Erlass festgelegte Kostengrenze zu beschränken.
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-44921