Strafrecht | Falschangabe eines Gläubigers im Insolvenzverfahren (OLG)
Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) sein ().
Sachverhalt: Der Angeklagte stellte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig.
Hierzu führte das OLG weiter aus: Der Angeklagte hat mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung ist geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft kann mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner werden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen kann. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolgt, hat sich daher strafrechtlich zu verantworten.
Hinweis: Die gegen die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz eingelegte Revision beim Oberlandesgericht hatte daher Erfolg. Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem OLG jedoch verwehrt, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
OAAAF-44897