Einkommensteuer | Regelungen zu Vorsorgeaufwendungen sind verfassungsgemäß (FG)
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen setze die Forderungen des BVerfG nach Gleichbehandlung und steuerlicher Verschonung des Existenzminimums im Hinblick auf eine Basisversorgung nur unzureichend um (; rechtskräftig).
Hintergrund: Der maßgebliche § 10 EStG wurde mit Wirkung ab 2010 in mehrfacher Hinsicht geändert: Die Höchstbetragsgrenzen des § 10 Abs. 4 EStG wurden angehoben. Zugleich wurde bestimmt, dass Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung – von diesem Höchstbetrag unabhängig – stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG); schöpfen diese Basiskrankenversicherungsaufwendungen den Höchstbetrag aus oder übersteigen sie ihn, sind die Aufwendungen für die darüber hinausgehende Komfortversorgung und für andere Versicherungsarten allerdings nicht mehr abziehbar. Ferner wurde § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG um einen Halbsatz 2 ergänzt, wonach die gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt der Basisversorgung zugeordnet werden.
Sachverhalt: Der Kläger war – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht und macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 € höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei somit verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse ist auch insoweit verfassungsgemäß, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG). Die gesetzliche Neuregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbstständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbstständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger – zeigt sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechnet, kompensiert ist, wenn auch die Vorteile berücksichtigt werden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften haben – etwa dass der Arbeitgeber ggf. auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen hat und diese Zahlungen steuerfrei sind.
Quelle: FG Hamburg online
Anmerkung: Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat den Rechtsstreit auch zum Anlass genommen zugleich die Regelung zu überprüfen, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG), und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch sie verfassungsgemäß sind. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.
Fundstelle(n):
SAAAF-44874